Das Land hat die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 veröffentlicht, sie gilt vom 24. November bis zum 22. Dezember 2021.
Niedersächsische Corona-Verordnung vom 23.11.2021
Übersicht Warnstufen
LSB-Übersicht zur aktuellen Corona-Verordnung
Was gilt für Personen, die den Übungsbetrieb im Sport leiten
Personen, die den Übungsbetrieb im Sportverein leiten und in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen und somit einen Beruf ausüben, gelten als Beschäftigte. Für sie gilt die nach §28 des Infektionsschutzgesetzes betriebliche 3G-Regelung. In diesem Fall dürfen also auch Ungeimpfte mit negativem Test Sportkurse geben. Dieses gilt auch weiterhin, wenn die Warnstufe 2 in Kraft tritt und für den Sport/ für Teilnehmende die 2G Plus-Regelung gilt.
Für ehrenamtlich engagierte ÜL gilt die gleiche Regelung wie für Personen, die an den Kursen teilnehmen - Warnstufe 1 =2G und Warnstufe 2 = 2G+.
Informationen zum betrieblichen Infektionsschutzgesetz
Informationen zu Corona-Tests - Tests auch durch Sportvereine
In Sportvereinen kann eine ebenfalls vom Verein autorisierte Person die Testung beobachten und dann schriftlich bestätigen.
Unter Aufsicht bedeutet also, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass
1. ein geeigneter Test verwendet wurde,
2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,
3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.
Die Niedersächsische Staatskanzlei hat die Informationen zu Corona-Tests aktualisiert (Stand: 2.Dezember 2021)
Die ab 2.Dezember 2021 gültige Testbescheinigung
Mehr Infos: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/covid-19-testung-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-198180.html
wichtiger Hinweis (gilt seit dem 04. Dezember):
Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben werden von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2Gplus-Regelungen gelten, befreit.